Verschwiegenheit und Privatsphäre


Als PsychotherapeutInnen unterliegen alle PaartherapeutInnen einer gesetzlich verankerten, absoluten Verschwiegenheitspflicht (§ 15 Psychotherapiegesetz). Dies betrifft auch bereits den Erstkontakt und bietet Ihnen die Möglichkeit, Ihre Anliegen in einem geschützten Rahmen offen und vertrauensvoll zu besprechen. Die Verschwiegenheit kann nur aufgehoben werden, wenn beide (schriftlich) zustimmen.

 

Die Entscheidung, worüber Sie sprechen möchten, liegt ganz bei Ihnen und in Ihrer Verantwortung. Es besteht keine Verpflichtung (und ist auch nicht sinnvoll), alle Themen auf den Tisch zu bringen. Wir arbeiten an dem, was Sie im Augenblick als wichtig und hilfreich empfinden. Falls es dabei unterschiedliche Sichtweisen gibt, ist es unsere Aufgabe als PaartherapeutInnen, Ihnen bei der Klärung und Abstimmung zu helfen.